Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Eva Kröncke
M & M Apartments
Hauptstr. 162
68799 Reilingen

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 6205 102193
Telefax: +49 (0) 6205 102199
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE251803462

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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Datenschutzerklärung

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Die Nutzung unserer Website ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

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Widerspruch Werbe-Mails

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, vor.

Quelle: https://www.e-recht24.de

 

Stornierungen:

Grundsätzlich versuchen wir uns mit unseren Gästen immer zu einigen.
Rufen Sie uns dazu einfach an.

Am sichersten jedoch ist der Abschluss einer 
Reiserücktrittskosten-Versicherung

Im Allgemeinen gilt:

Bei Abbestellung von reservierten Gästezimmern / Ferienhäusern gilt folgende rechtliche Regelung soweit nichts anderes vereinbahrt:

Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen,
d. h., er kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genausowenig rückgängig gemacht werden wie der Kauf z.B. eines Gebrauchtwagens, es sei denn im Einvernehmen mit dem Gastgeber. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ist dabei nicht entscheidend. Nur wenn dem Gastgeber eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von den Vertragspflichten befreit. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.

b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit Frühstück 20 % des vereinbarten Peises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30% des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension 40% des vereinbarten Preises. Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80 % des vereinbarten Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel weniger als
20 % des vereinbarten Preises ausmachen.

c) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

d) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. b) errechneten Betrag zu bezahlen. Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.